🇨🇭 Zug · Pflicht

Borkenkäfer-Meldepflicht in Zug

Aufarbeitungsfristen, Meldepflichten und Vorgehen bei Borkenkäfer-Befall für Privatwaldbesitzer und Forstbetriebe in Zug.

Aufarbeitungsfrist
4 Wochen
ab Erkennen des Befalls
Meldung an
Kantonsforstamt
Bei Verstößen
Bußgeld + Schadensersatz
an benachbarte Waldbesitzer

Befall erkennen

Bohrmehl

Frische, rotbraune Späne am Stammfuß oder in der Rinde — eindeutiges Zeichen für aktiven Befall.

Harzfluss

Tropfen-Bildung an Einbohrstellen ist ein Abwehrversuch des Baumes — oft sichtbar bei Frühbefall.

Kronenverfärbung

Rotbraun-werden der Nadeln von der Krone abwärts — meist Spätbefall.

Rindenabplatzung

Helle, kupferfarbene Stellen am Stamm, oft mit Spechthacke oder Bohrmehl.

Vorgehen bei Befall in Zug

  1. 1

    Befall erkennen

    Achte auf Bohrmehl, Harzfluss, rotbraune Verfärbung der Krone und kupferfarbene Rinde. Frühe Erkennung verhindert die Ausbreitung.

  2. 2

    Dokumentieren

    Anzahl befallener Bäume, GPS-Position und Datum der Erstfeststellung erfassen — schriftlich oder digital mit Foto.

  3. 3

    Behörde informieren

    Befall an Kantonsforstamt melden. Bei größeren Schadensereignissen wird oft eine zusätzliche Schadensmeldung verlangt.

  4. 4

    Befallene Bäume aufarbeiten

    Innerhalb von 4 Wochen ab Erkennen müssen befallene Bäume gefällt und aus dem Wald entfernt werden.

  5. 5

    Holz unschädlich machen

    Schnellstmöglich abfahren, entrinden oder vor Ort hacken. Bei Verbleib im Wald: Insektizid-Behandlung gemäß Pflanzenschutzgesetz.

Was passiert bei Verstößen?

Wer in Zug die Aufarbeitungspflicht versäumt, riskiert Bußgelder bis zu mehreren tausend Euro. Schwerer wiegen oft die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche benachbarter Waldbesitzer, deren Bestände durch unterlassene Aufarbeitung mit befallen werden.

In Befallsschwerpunkten kann die Forstbehörde eine Ersatzvornahme anordnen — die Kosten werden dem säumigen Waldbesitzer in Rechnung gestellt.

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