Meldungen

Einschlagsmeldung: Fristen und Besonderheiten je Bundesland

WR
Waldpilot Redaktion
Veröffentlicht am 04. May 2026

Meldepflicht im Bundeswaldgesetz

§ 41a Bundeswaldgesetz verpflichtet jeden Waldbesitzer, den jährlichen Holzeinschlag an die zuständige untere Forstbehörde zu melden. Die Details regeln die Landeswaldgesetze — und die sind höchst unterschiedlich.

Fristen-Übersicht

  • Bayern: Bis 31. März des Folgejahres an das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF)
  • Baden-Württemberg: Bis 31. März an die untere Forstbehörde (Landratsamt)
  • Nordrhein-Westfalen: Bis 31. März an Wald und Holz NRW
  • Niedersachsen: Bis 31. März an das zuständige Forstamt
  • Hessen: Bis 31. März an HessenForst
  • Sachsen: Bis 31. März an den Staatsbetrieb Sachsenforst
  • Thüringen: Bis 15. März an ThüringenForst
  • Brandenburg: Bis 31. März an den Landesbetrieb Forst Brandenburg

Pflichtangaben

Trotz unterschiedlicher Formulare verlangen alle Bundesländer mindestens:

  1. Holzart: Aufgeteilt nach Laub- und Nadelholz, oft nach Baumarten
  2. Menge: In Erntefestmetern ohne Rinde (Efm o.R.) oder Vorratsfestmetern
  3. Einschlagsart: Durchforstung, Endnutzung, Kalamität (Sturm, Käfer)
  4. Fläche: In Hektar oder als Abteilungsangabe

Häufige Fehler

  • Kalamitätsholz vergessen: Auch Sturmholz und Käferholz muss gemeldet werden
  • Eigenverbrauch nicht angeben: Auch Brennholz für den Eigenbedarf zählt
  • Frist versäumt: Bei verspäteter Meldung drohen Ordnungswidrigkeiten

Waldpilot generiert die Einschlagsmeldung automatisch aus deiner Holzliste — im Format deines Bundeslandes.

Weiterführende Quellen

Dieser Artikel wurde sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine forstrechtliche Beratung.

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