Forstliche Steuern: Einkünfte aus Forstwirtschaft richtig versteuern
Einkünfte aus Forstwirtschaft
Holzverkaufserlöse sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG). Für Privatwaldbesitzer gibt es besondere steuerliche Regelungen, die bares Geld sparen können.
§34b EStG — Tarifermäßigung für Holznutzung
Holznutzungen aus außerordentlichen Ereignissen werden ermäßigt besteuert:
- Kalamitätsholz (Sturm, Käfer, Feuer): Halber Steuersatz nach §34b Abs. 3
- Planmäßiger Einschlag über Nutzungssatz: Ermäßigter Steuersatz
Voraussetzung ist ein aktueller Nutzungssatz — die nachhaltig jährlich nutzbare Holzmenge, bestätigt durch die Forstbehörde.
Betriebsausgabenpauschale
Für Forstbetriebe bis 50 ha gibt es eine vereinfachte Gewinnermittlung:
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Statt Bilanzierung
- Betriebsausgabenpauschale: 55 % der Einnahmen bei Selbstwerbung, 20 % bei stehend verkauftem Holz
Umsatzsteuer
Forstwirtschaftliche Betriebe können die Pauschalierung nach §24 UStG nutzen:
- Pauschaler Vorsteuerabzug von 5,5 % auf forstwirtschaftliche Erzeugnisse
- Keine Umsatzsteuervoranmeldung nötig
- Alternativ: Regelbesteuerung (lohnt sich bei hohen Investitionen)
Dokumentation ist entscheidend
Das Finanzamt erkennt die Tarifermäßigung nur an, wenn die Holznutzung sauber dokumentiert ist. Waldpilot liefert die nötigen Nachweise:
- Holzliste mit Mengen und Sortimenten
- Nachweis über Kalamitätsholz (Datum, Ursache, Menge)
- Erlösübersicht je Sortiment und Käufer
Weiterführende Quellen
- BMEL — Wald in Deutschland
- Bundeswaldgesetz (BWaldG)
- EU-Verordnung 2023/1115 (EUDR)
- waldwissen.net — Forstliches Fachportal
Dieser Artikel wurde sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine forstrechtliche Beratung.
Waldpilot Redaktion
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