Recht

Forstliche Steuern: Einkünfte aus Forstwirtschaft richtig versteuern

WR
Waldpilot Redaktion
Veröffentlicht am 30. Oktober 2026

Einkünfte aus Forstwirtschaft

Holzverkaufserlöse sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG). Für Privatwaldbesitzer gibt es besondere steuerliche Regelungen, die bares Geld sparen können.

§34b EStG — Tarifermäßigung für Holznutzung

Holznutzungen aus außerordentlichen Ereignissen werden ermäßigt besteuert:

  • Kalamitätsholz (Sturm, Käfer, Feuer): Halber Steuersatz nach §34b Abs. 3
  • Planmäßiger Einschlag über Nutzungssatz: Ermäßigter Steuersatz

Voraussetzung ist ein aktueller Nutzungssatz — die nachhaltig jährlich nutzbare Holzmenge, bestätigt durch die Forstbehörde.

Betriebsausgabenpauschale

Für Forstbetriebe bis 50 ha gibt es eine vereinfachte Gewinnermittlung:

  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Statt Bilanzierung
  • Betriebsausgabenpauschale: 55 % der Einnahmen bei Selbstwerbung, 20 % bei stehend verkauftem Holz

Umsatzsteuer

Forstwirtschaftliche Betriebe können die Pauschalierung nach §24 UStG nutzen:

  • Pauschaler Vorsteuerabzug von 5,5 % auf forstwirtschaftliche Erzeugnisse
  • Keine Umsatzsteuervoranmeldung nötig
  • Alternativ: Regelbesteuerung (lohnt sich bei hohen Investitionen)

Dokumentation ist entscheidend

Das Finanzamt erkennt die Tarifermäßigung nur an, wenn die Holznutzung sauber dokumentiert ist. Waldpilot liefert die nötigen Nachweise:

  • Holzliste mit Mengen und Sortimenten
  • Nachweis über Kalamitätsholz (Datum, Ursache, Menge)
  • Erlösübersicht je Sortiment und Käufer

Weiterführende Quellen

Dieser Artikel wurde sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine forstrechtliche Beratung.

WR

Waldpilot Redaktion

Founder und Lead-Developer von Waldpilot. Software-Architekt mit Schwerpunkt vertikale SaaS für unterversorgte Branchen.

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