EUDR · Pflicht ab 2026

EUDR und Brennholz

Brennholz fällt unter die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), wenn es in der EU in Verkehr gebracht wird. Auch der private Verkauf an Endkunden ist betroffen — sobald die Bagatell-Schwelle überschritten wird.

Häufige Fragen

Gilt die EUDR auch für Brennholz?

Ja. Brennholz (HS-Code 4401) fällt explizit in den Anwendungsbereich der EUDR. Wer Brennholz erstmals in der EU in Verkehr bringt, ist Marktteilnehmer und muss eine Sorgfaltserklärung abgeben.

Bin ich als Privatwaldbesitzer betroffen, der Brennholz an Nachbarn verkauft?

Ja, sobald du Brennholz verkaufst. Die EUDR macht keinen Unterschied zwischen kommerziellem und privatem Verkauf. Allerdings gelten für Kleinstmengen und reinen Eigenbedarf keine Pflichten.

Was ist mit Selbstwerber, die Brennholz im Wald aufarbeiten?

Beim Selbstwerber-Modell ist der Waldbesitzer Marktteilnehmer — er bringt das Holz formal in Verkehr. Der Selbstwerber kauft das stehende Holz und ist Endverbraucher.

Reicht eine einmalige Sorgfaltserklärung pro Jahr?

Nein. Pro Lieferung muss eine Erklärung mit Geokoordinaten, Holzart und Erntedatum erstellt werden. Bei wiederkehrenden Verkäufen kann eine Sammelerklärung pro Quartal sinnvoll sein.

Was passiert bei Verstößen?

Bußgelder bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes. Käufer dürfen Brennholz ohne DDS-Referenznummer nicht weiterverkaufen — das blockiert den Marktzugang.

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Diese Seite ist eine praxisnahe Zusammenfassung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Originaltext der Verordnung (EU) 2023/1115.