Brennholz fällt unter die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), wenn es in der EU in Verkehr gebracht wird. Auch der private Verkauf an Endkunden ist betroffen — sobald die Bagatell-Schwelle überschritten wird.
Ja. Brennholz (HS-Code 4401) fällt explizit in den Anwendungsbereich der EUDR. Wer Brennholz erstmals in der EU in Verkehr bringt, ist Marktteilnehmer und muss eine Sorgfaltserklärung abgeben.
Ja, sobald du Brennholz verkaufst. Die EUDR macht keinen Unterschied zwischen kommerziellem und privatem Verkauf. Allerdings gelten für Kleinstmengen und reinen Eigenbedarf keine Pflichten.
Beim Selbstwerber-Modell ist der Waldbesitzer Marktteilnehmer — er bringt das Holz formal in Verkehr. Der Selbstwerber kauft das stehende Holz und ist Endverbraucher.
Nein. Pro Lieferung muss eine Erklärung mit Geokoordinaten, Holzart und Erntedatum erstellt werden. Bei wiederkehrenden Verkäufen kann eine Sammelerklärung pro Quartal sinnvoll sein.
Bußgelder bis zu 4 % des EU-weiten Jahresumsatzes. Käufer dürfen Brennholz ohne DDS-Referenznummer nicht weiterverkaufen — das blockiert den Marktzugang.
Generiere Sorgfaltserklärungen automatisch — inklusive GPS-Polygon, Referenznummer und PDF-Export.
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