EUDR · Pflicht ab 2026

EUDR bei Selbstwerbung

Selbstwerber kaufen stehendes Holz vom Waldbesitzer und arbeiten es selbst auf. Das ist im Privatwald gängige Praxis. Doch wer ist EUDR-pflichtig — Waldbesitzer oder Selbstwerber?

Häufige Fragen

Wer ist bei Selbstwerbung Marktteilnehmer im Sinne der EUDR?

Marktteilnehmer ist, wer das Holz erstmals in der EU in Verkehr bringt. Bei der klassischen Selbstwerbung verkauft der Waldbesitzer das stehende Holz an den Selbstwerber — der Waldbesitzer ist Marktteilnehmer.

Muss der Waldbesitzer eine Sorgfaltserklärung abgeben?

Ja. Der Waldbesitzer als Erstinverkehrbringer ist verpflichtet, Geokoordinaten, Holzart und Erntedatum zu dokumentieren und eine DDS-Erklärung zu generieren.

Was ist mit dem Selbstwerber selbst?

Der Selbstwerber gilt als Endverbraucher (wenn das Holz für den eigenen Bedarf ist) oder als Händler (wenn er es weiterverkauft). Endverbraucher sind nicht EUDR-pflichtig — Händler schon.

Wie dokumentiert man die Geokoordinaten bei Selbstwerbung?

Der Waldbesitzer muss vor dem Verkauf die Erntefläche festlegen und in der Sorgfaltserklärung dokumentieren. Bei Flächen über 4 ha sind GPS-Polygone Pflicht.

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Diese Seite ist eine praxisnahe Zusammenfassung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Originaltext der Verordnung (EU) 2023/1115.