Selbstwerber kaufen stehendes Holz vom Waldbesitzer und arbeiten es selbst auf. Das ist im Privatwald gängige Praxis. Doch wer ist EUDR-pflichtig — Waldbesitzer oder Selbstwerber?
Marktteilnehmer ist, wer das Holz erstmals in der EU in Verkehr bringt. Bei der klassischen Selbstwerbung verkauft der Waldbesitzer das stehende Holz an den Selbstwerber — der Waldbesitzer ist Marktteilnehmer.
Ja. Der Waldbesitzer als Erstinverkehrbringer ist verpflichtet, Geokoordinaten, Holzart und Erntedatum zu dokumentieren und eine DDS-Erklärung zu generieren.
Der Selbstwerber gilt als Endverbraucher (wenn das Holz für den eigenen Bedarf ist) oder als Händler (wenn er es weiterverkauft). Endverbraucher sind nicht EUDR-pflichtig — Händler schon.
Der Waldbesitzer muss vor dem Verkauf die Erntefläche festlegen und in der Sorgfaltserklärung dokumentieren. Bei Flächen über 4 ha sind GPS-Polygone Pflicht.
Generiere Sorgfaltserklärungen automatisch — inklusive GPS-Polygon, Referenznummer und PDF-Export.
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