Forstrecht & Verwaltung

Holzhandelssicherungsgesetz (HolzSiG) und EUTR

Holzhandelssicherung — die Vorgängerregelung der EUDR

Vor der EUDR gab es bereits seit 2013 die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR, VO 995/2010), in Deutschland umgesetzt durch das Holzhandelssicherungsgesetz (HolzSiG). Sie verlangt eine Sorgfaltspflicht gegen illegales Holz — und gilt parallel zur EUDR weiter, bis Letztere vollständig in Kraft ist.

Was regelt das HolzSiG?

Das Holzhandelssicherungsgesetz (HolzSiG, 2011) ist die deutsche Umsetzung der EU-Holzhandelsverordnung 995/2010 (EUTR). Es verbietet, illegal geschlagenes Holz und Holzerzeugnisse in der EU in Verkehr zu bringen, und verpflichtet Erstinverkehrbringer zu einer Sorgfaltspflichtregelung.

Drei Pflichten der Sorgfaltspflichtregelung

  1. Informationszugang: Lieferant, Holzart, Land, Menge, Konformität mit den Gesetzen des Ursprungslandes
  2. Risikobewertung: Wahrscheinlichkeit, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammt
  3. Risikominderung: Bei nicht vernachlässigbarem Risiko zusätzliche Maßnahmen (Zertifikate, Audits, Lieferantenwechsel)

Wer ist betroffen?

Marktteilnehmer im Sinne des HolzSiG ist jeder, der Holz oder Holzprodukte erstmals in der EU in Verkehr bringt. Privatwaldbesitzer fallen darunter, wenn sie ihr Holz selbst vermarkten (Brennholz an Endkunden, Stammholz direkt an Säger).

Reine Händler im Binnenmarkt sind keine Erstinverkehrbringer — sie müssen aber Lieferant und Abnehmer dokumentieren (Pflicht zur Rückverfolgbarkeit).

Verhältnis zur EUDR

Die EUDR (VO 2023/1115) wird die EUTR/HolzSiG ablösen. Bis zur vollen Geltung der EUDR (30.12.2026 für große Unternehmen, 30.06.2027 für KMU) gelten beide parallel — in der Praxis ist das HolzSiG noch der scharf gestellte Rechtsrahmen.

Unterschiede:

  • EUTR/HolzSiG: nur „illegal geschlagenes" Holz, keine Geokoordinaten-Pflicht
  • EUDR: zusätzlich „entwaldungsfrei" + GPS-Polygone + DDS-Referenznummer

Kontrolle und Sanktionen

Zuständig in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Sie führt jährlich rund 100 Kontrollen durch, mit Schwerpunkt auf Importeuren und Großhändlern. Privatwaldbesitzer mit kleinen Mengen werden faktisch selten geprüft — die Pflicht besteht aber.

Bußgelder: Bis 50.000 € (HolzSiG § 7).

Häufige Fragen

Muss ich als Privatwaldbesitzer schon heute eine Sorgfaltspflichtregelung haben?

Ja, sobald du Holz erstmals in Verkehr bringst — auch beim Brennholzverkauf an den Nachbarn. In der Praxis reicht eine schlanke Dokumentation: Bestand, Menge, Datum, Käufer.

Wann löst die EUDR das HolzSiG ab?

Die EUDR gilt nach aktuellem Stand ab 30.12.2026 für große Unternehmen, ab 30.06.2027 für KMU. Bis dahin sind HolzSiG/EUTR die geltenden Anforderungen. Stand 2026-04: weitere Vereinfachungen werden geprüft.

Reicht eine PEFC-Zertifizierung?

PEFC und FSC werden als „Risikominderungsmaßnahme" anerkannt — aber sie ersetzen die Sorgfaltspflichtregelung nicht. Die Drei-Stufen-Pflicht bleibt bestehen.

Wer kontrolliert Privatwald?

Theoretisch die BLE; praktisch werden vor allem Importeure und Großhändler kontrolliert. Für Privatwaldbesitzer ist das Risiko gering, der Aufwand aber auch.

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