Detailregeln pro Bundesland und DACH-Land
Während das BWaldG nur den Rahmen setzt, regeln die Landeswaldgesetze die konkreten Pflichten. In Österreich gilt das Forstgesetz (ForstG 1975), in der Schweiz das Waldgesetz (WaG). Wer DACH-übergreifend bewirtschaftet, muss alle drei Systeme beherrschen.
Jedes Bundesland hat ein eigenes Landeswaldgesetz, das BWaldG-Vorgaben konkretisiert. Wesentliche Unterschiede:
Das österreichische Forstgesetz (ForstG) ist deutlich strenger als die meisten deutschen Landesgesetze. Eckpunkte:
Das Schweizer Bundesgesetz über den Wald (WaG, 1991) ist eines der strengsten weltweit. Kernprinzip: Rodungsverbot — eine Waldfläche darf nur in absoluten Ausnahmefällen mit Bundesbewilligung gerodet werden. Praktisch unmöglich für private Bauvorhaben.
Detailregeln zur Bewirtschaftung stehen in den 26 kantonalen Waldgesetzen. Die BAFU (Bundesamt für Umwelt) ist die fachliche Aufsicht.
Deutschland: Bußgelder von 500 € bis 50.000 € je nach Bundesland und Tatbestand.
Österreich: Verwaltungsstrafen bis 7.270 € (§ 174 ForstG); bei wiederholter oder vorsätzlicher Tat bis 21.800 €.
Schweiz: Bußen bis CHF 100.000 oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre bei vorsätzlicher Rodung (Art. 42 WaG).
Maßgeblich ist das Recht am Standort des Waldes — nicht der Wohnort des Eigentümers. Wer einen Wald in Tirol besitzt und in München wohnt, fällt für diesen Wald unter österreichisches ForstG. In Waldpilot wird das anhand des erfassten Bundeslandes/Kantons automatisch zugeordnet.
Auf den Seiten der jeweiligen Landwirtschaftsministerien oder zentral auf gesetze-im-internet.de bzw. ris.bka.gv.at (AT) und fedlex.admin.ch (CH).
Ja, gerade bei Fristen. Eine 4-Wochen-Aufarbeitungsfrist in Brandenburg vs. 2 Wochen in Bayern macht im Käferjahr einen erheblichen Unterschied — auch finanziell.
Selten, aber rechtlich klar: Es gilt jeweils das Recht des Landes, in dem die konkrete Teilfläche liegt. Bei Anzeigepflichten sind beide Behörden zu informieren.
Nein. Das BWaldG ist deutsches Recht. In Österreich gilt das ForstG, in der Schweiz das WaG. Es gibt keine bilateralen Forstabkommen, die das überlagern.
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